249 StPO). Im Falle der Einwilligung der betroffenen Person bedeutet dies, dass die fragliche Zwangsmassnahme bei Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung nicht mehr in der grundsätzlich vorgeschriebenen Form angeordnet zu werden braucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.3.; HANSJAKOB/GRAF, in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 249 N 4). Die Durchsuchung von Personen umfasst u.a. die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge (Art. 250 Abs. 1 StPO).