Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können (Art. 249 StPO).