198 Abs. 1 Bst. c StPO), zumeist in eine Sicherstellung, etwa bei der Durchsuchung von Personen, Gegenständen oder Häusern (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 263 StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, für die Anordnung ist im Untersuchungsverfahren in erster Linie die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2).