Sind Schriftstücke zu beschlagnahmen ist beispielsweise zu prüfen, ob die Anfertigung von Fotokopien nicht genüge (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.58 vom 30. September 2013 E. 2.1). Denn werden Schriften lediglich als mögliche Beweismittel gebraucht, erschiene eine Beschlagnahme der Originaldokumente oft unverhältnismässig (vgl. HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 291). Abzugrenzen ist die Beschlagnahme von der Sicherstellung. So münden die polizeilichen Zwangsmassnahmen bei der Suche nach Beweismitteln, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. Art. 198 Abs. 1 Bst.