263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig sein (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Vor Art. 263-268 StPO). Sind Schriftstücke zu beschlagnahmen ist beispielsweise zu prüfen, ob die Anfertigung von Fotokopien nicht genüge (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.58 vom 30. September 2013 E. 2.1).