Nur, und auch nur dann, wenn der ohne gültigen Beschlagnahmebefehl erhobene Beweis zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei, könne über die Zulässigkeit der Verwertung dieses Beweises gestritten werden. In allen anderen Fällen müsse die Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 StPO angenommen werden. Dies habe besonders betreffend die Beschlagnahme der besagten Quittungen zu gelten (zum Ganzen pag. 233 ff.). 6.2 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst.