3 dies bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen. Der schriftliche Beschlagnahmebefehl stelle somit die Verlängerung der gesetzlichen Grundlage von Art. 263 Abs. 1 [StPO] bis zur Vornahme der Beschlagnahme dar und könne als unmittelbare Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentum nur als Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden. Nur, und auch nur dann, wenn der ohne gültigen Beschlagnahmebefehl erhobene Beweis zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei, könne über die Zulässigkeit der Verwertung dieses Beweises gestritten werden.