[StPO] einlegen können. Auch Papiere, worunter Quittungen fallen, könnten Teil einer Beschlagnahme sein, weshalb auch die Einziehung dieser Objekte zwingend einer schriftlichen Anordnung eines Beschlagnahmebefehls bedürfe. Das Bundesgericht habe einst entschieden, dass es sich beim Erfordernis eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls um eine «blosse» Ordnungsvorschrift handle (BGE 139 IV 128, 135 E. 1.7). Für den Beschlagnahmebefehl werde anders zu entscheiden sein (Verweis auf BSK-StPO BOMMER/GOLDSCHMIED, Art. 263 N. 66a). Insbesondere zeige sich