Sinn und Zweck dieser schriftlichen Anordnung liege unter anderem darin, dass die betroffene Person allenfalls gegen eine solche Beschlagnahme vorgehen könne, sollte sie die Rechtmässigkeit oder Verhältnismässigkeit bestreiten. In concreto sei nicht nur die Beschlagnahme dieser Quittungen nicht angeordnet, sondern auch das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden, da dieser dagegen nie habe Beschwerde gemäss Art. 393 ff. [StPO] einlegen können.