Auch im Nachhinein sei keine solche erlassen worden. Die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse zur Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen seien auch dann zu beachten, wenn zu erwarten sei, dass die zuständige Strafbehörde sie auf entsprechenden Antrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft hin anordnen oder genehmigen werde (Verweis auf BSK-StPO BOMMER/ GOLDSCHMIED, Art. 263 N. 67). Sinn und Zweck dieser schriftlichen Anordnung liege unter anderem darin, dass die betroffene Person allenfalls gegen eine solche Beschlagnahme vorgehen könne, sollte sie die Rechtmässigkeit oder Verhältnismässigkeit bestreiten.