6. Verwertbarkeit der Quittungen 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich erstmals, aufgrund des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 StPO seien sämtliche Quittungen (pag. 21 bis 27) als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Quittungen seien ediert worden, ohne dass eine Beschlagnahmeverfügung (Art. 263 StPO) rechtsgültig ergangen sei. Auch im Nachhinein sei keine solche erlassen worden.