5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2022 vollumfänglich an (pag. 179). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).