Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer I.3. sei aufzuheben, die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (vgl. Berufungserklärung vom 9. Juni 2022 [pag. 179] und Berufungsbegründung vom 6. September 2022 [pag. 233]).