3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 13. Juli 2022 (pag. 217 ff.), und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 28. Juni 2022 (pag. 198 f.), dem ein Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2022 (pag. 199 ff.), die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2020 vom 25. Februar 2022 (pag. 208 ff.) sowie ein Gesamtkontoauszug des Steueramts des Kantons O.________ vom 28. Juni 2022 (pag. 211 ff.) beiliegen, eingeholt.