In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufungsanträge anzusetzen (pag. 179). Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 192 f.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 20. Juni 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung der Berufung (pag.