Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 345 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12. April 2022 (PEN 21 715) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. April 2022 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020, konkret am 24. Dezember 2019, 27. Dezember 2019, 28. Dezember 2019, 31. Dezember 2019, 6. Januar 2020, 11. Januar 2020, 22. Januar 2020, 10. März 2020, 11. März 2020 und 10. April 2020 in C.________ (Ortschaft), schuldig. Es verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend insgesamt CHF 1'200.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'050.00 (pag. 137 ff.). 2. Berufung und Durchführung schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 14. April 2022 innert Frist die Berufung an (pag. 142). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 9. Juni 2022 fristge- recht der Post übergeben (pag. 178 ff.). In der Berufungserklärung stellte der Be- schuldigte den Antrag, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine an- gemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufungsanträge anzusetzen (pag. 179). Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 192 f.). Die Verfahrenslei- tung ordnete mit Verfügung vom 20. Juni 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung der Berufung (pag. 194 f.). Mit Eingabe vom 6. September 2022 begründete der Beschuldigte innert der zweimalig erstreckten Frist seine Berufung (pag. 232 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 13. Juli 2022 (pag. 217 ff.), und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 28. Juni 2022 (pag. 198 f.), dem ein Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2022 (pag. 199 ff.), die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2020 vom 25. Februar 2022 (pag. 208 ff.) sowie ein Gesamtkontoauszug des Steueramts des Kantons O.________ vom 28. Juni 2022 (pag. 211 ff.) beiliegen, eingeholt. 2 4. Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren beantragen, die Verurteilung wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Ziffer I.3. sei aufzuheben, die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (vgl. Berufungserklärung vom 9. Juni 2022 [pag. 179] und Berufungsbegründung vom 6. September 2022 [pag. 233]). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2022 vollumfänglich an (pag. 179). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [SR 312.0; StPO]). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verwertbarkeit der Quittungen 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich erstmals, aufgrund des Be- weisverwertungsverbots gemäss Art. 141 StPO seien sämtliche Quittungen (pag. 21 bis 27) als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Quittungen seien ediert worden, ohne dass eine Beschlagnahmeverfügung (Art. 263 StPO) rechtsgültig ergangen sei. Auch im Nachhinein sei keine solche erlassen worden. Die gesetzlich vorgese- henen Befugnisse zur Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen seien auch dann zu beachten, wenn zu erwarten sei, dass die zuständige Straf- behörde sie auf entsprechenden Antrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft hin anordnen oder genehmigen werde (Verweis auf BSK-StPO BOMMER/ GOLDSCHMIED, Art. 263 N. 67). Sinn und Zweck dieser schriftlichen Anordnung lie- ge unter anderem darin, dass die betroffene Person allenfalls gegen eine solche Beschlagnahme vorgehen könne, sollte sie die Rechtmässigkeit oder Verhältnis- mässigkeit bestreiten. In concreto sei nicht nur die Beschlagnahme dieser Quittun- gen nicht angeordnet, sondern auch das rechtliche Gehör des Beschuldigten ver- letzt worden, da dieser dagegen nie habe Beschwerde gemäss Art. 393 ff. [StPO] einlegen können. Auch Papiere, worunter Quittungen fallen, könnten Teil einer Be- schlagnahme sein, weshalb auch die Einziehung dieser Objekte zwingend einer schriftlichen Anordnung eines Beschlagnahmebefehls bedürfe. Das Bundesgericht habe einst entschieden, dass es sich beim Erfordernis eines schriftlichen Durchsu- chungsbefehls um eine «blosse» Ordnungsvorschrift handle (BGE 139 IV 128, 135 E. 1.7). Für den Beschlagnahmebefehl werde anders zu entscheiden sein (Verweis auf BSK-StPO BOMMER/GOLDSCHMIED, Art. 263 N. 66a). Insbesondere zeige sich 3 dies bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen. Der schriftliche Beschlagnah- mebefehl stelle somit die Verlängerung der gesetzlichen Grundlage von Art. 263 Abs. 1 [StPO] bis zur Vornahme der Beschlagnahme dar und könne als unmittelba- re Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentum nur als Gültigkeitsvorschrift qualifi- ziert werden. Nur, und auch nur dann, wenn der ohne gültigen Beschlagnahmebe- fehl erhobene Beweis zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei, kön- ne über die Zulässigkeit der Verwertung dieses Beweises gestritten werden. In al- len anderen Fällen müsse die Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 StPO angenommen werden. Dies habe besonders betreffend die Beschlagnahme der besagten Quit- tungen zu gelten (zum Ganzen pag. 233 ff.). 6.2 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig sein (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Vor Art. 263-268 StPO). Sind Schriftstücke zu beschlagnahmen ist bei- spielsweise zu prüfen, ob die Anfertigung von Fotokopien nicht genüge (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.58 vom 30. September 2013 E. 2.1). Denn werden Schriften lediglich als mögliche Beweismittel gebraucht, erschiene eine Beschlagnahme der Originaldokumente oft unverhältnismässig (vgl. HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 291). Abzugrenzen ist die Beschlagnahme von der Sicherstellung. So münden die polizeilichen Zwangsmassnahmen bei der Suche nach Beweismitteln, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. Art. 198 Abs. 1 Bst. c StPO), zumeist in eine Sicherstellung, etwa bei der Durchsuchung von Personen, Gegenständen oder Häusern (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 263 StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl ange- ordnet, für die Anordnung ist im Untersuchungsverfahren in erster Linie die Staats- anwaltschaft zuständig (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu ver- muten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermö- genswerte gefunden werden können (Art. 249 StPO). Im Falle der Einwilligung der betroffenen Person bedeutet dies, dass die fragliche Zwangsmassnahme bei Vor- liegen einer rechtsgültigen Einwilligung nicht mehr in der grundsätzlich vorge- schriebenen Form angeordnet zu werden braucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.3.; HANSJAKOB/GRAF, in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 249 N 4). Die Durchsuchung von Personen umfasst u.a. die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeu- ge (Art. 250 Abs. 1 StPO). Handelt es sich bei den aufgefundenen mutmasslichen Beweismitteln um Dokumente, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art. 246 StPO (DONATSCH, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 250 StPO). Schriftstücke, 4 Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermu- ten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichts gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu be- schlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1 S. 77; BGE 143 IV 270 E. 4.4 S. 273 mit Hinweisen). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO er- langt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungs- verbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ord- nungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur errei- chen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 S. 310; BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1, mit Hinweisen). 6.3 Erwägungen der Kammer Anders als die Verteidigung vorbringt, ist für die Prüfung der Verwertbarkeit der Quittungen nicht von Bedeutung, welche prozessualen Folgen eine Beschlagnah- me ohne schriftlichen Befehl (oder nachträglicher schriftlicher Bewilligung) im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StPO hätte. Denn eine solche liegt gerade nicht vor; gemäss Effektenverzeichnis vom 10. April 2020 (unter anderem mit der Position «Diverses quittances de D.________ et autres magasins») wurden E.________ (nachfolgend E.________) am 11. April 2020 die Effekten und das Bargeld herausgegeben (pag. 7). Einzig Kopien der fraglichen Quittungen wurden zu den Akten genommen (pag. 21 bis 27). Demnach hat es sich beim Fotokopieren der Originale allenfalls um de- ren zwischenzeitliche Sicherstellung gehandelt, welche allerdings nicht mit einer Beschlagnahme gleichzusetzen ist. Ferner können nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraus- sichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht je- doch nicht. Da der erforderliche Beweis – in welchem Zeitraum welche Gegenstän- de in welchen Baugeschäften gekauft wurden – vorliegend auch durch Erstellung von Fotokopien möglich ist, hätte sich die Beschlagnahme der Originale als unver- hältnismässig erwiesen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 166). Demnach durfte unter den gegebenen Umständen auf eine Beschlagnahme verzichtet werden. Vorliegend ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Durchsuchung, im Rahmen derer die fraglichen Quittungen festgestellt wurden, relevant. Gemäss Anzeigerap- 5 port vom 8. Juni 2020 wurde E.________ (bezeichnet als Beschuldigter 1) am 10. April 2020 auf die Wache C.________(Ortschaft) gebracht, mittels Übersetzer zu den Vorwürfen befragt und in dessen Effekten diverse Quittungen von Baumärkten gefunden (pag. 1 ff.). Weiter ist aktenkundig, dass E.________ vorläufig festge- nommen und am darauffolgenden Tag entlassen wurde (pag. 4 ff.). Die fraglichen Quittungen befanden sich im Portemonnaie von E.________ (pag. 11, Z. 121 bis 124). In den Akten finden sich nicht die geringsten Hinweise, dass die fraglichen Quittungen ohne den Willen von E.________ der Polizei zugekommen sind. E.________ hat keine Einwände gegen die Erhebung der Quittungen erhoben. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die fraglichen Quittungen selbst vorgelegt oder der Durchsuchung seines Portemonnaies zugestimmt hat und diese demnach mit seinem Einverständnis fotokopiert worden und hernach zurückgegeben worden sind. Die Erstellung der fraglichen Kopien ist demnach rechtmässig erfolgt. Dies selbst dann, wenn das Portemonnaie ohne Einverständnis von E.________ durch- sucht worden wäre. Die StPO bezeichnet eine ohne entsprechenden Befehl durchgeführte Durchsu- chung von Aufzeichnungen nicht als unverwertbar. Es bleibt demnach zu klären, ob bei der Hypothese, das Portemonnaie sei ohne das Einverständnis von E.________ durchsucht worden, eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde. In einem ähnlich gelagerten Fall (wobei im Rahmen einer polizeili- chen Anhaltung «offensichtliche Freier-Adressen» auf dem I-Phone der Beschul- digten festgestellt wurden), gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das Er- fordernis eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im damaligen Fall eine blosse Ordnungsvorschrift darstellte und dadurch erlangte Beweise verwertbar blieben (BGE 139 IV 128 E. 1.7). Auch vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Belege bei E.________ erfüllt; dieser wurde wegen Wider- handlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) angehal- ten, da er im Verdacht stand, ohne Bewilligung für den Beschuldigten in dessen Geschäft Arbeiten verrichtet zu haben, zumal er beim Eintreffen der Polizei mit ver- staubter Hose und verstaubten Händen angetroffen und bei der Arbeit von einer Drittperson gesehen worden war (pag. 1 f.). Auch war die Durchsuchung seiner Ef- fekten nicht unverhältnismässig. Dabei stellte sich ein Zusammenhang zwischen den Quittungen und Bauarbeiten heraus. Im Anzeigerapport wird ausgeführt, dass die Quittungen aus der Zeit datieren, in der mit den Arbeiten im Laden begonnen worden war bis zum Anhaltedatum (pag. 3). Bei den gesichteten Inhalten handelte es sich ferner um Angaben zu Einkäufen in Baumärkten, nicht etwa um sensible oder personenbezogene Daten. Diese standen überdies im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten als mutmasslichen Arbeitgeber von E.________, weshalb die Quittungen in Kopie Eingang in die Akten finden durften. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinweg- setzten bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten, bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegen- den Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar. 6 Die Kopien der Quittungen sind für das vorliegende Verfahren verwertbar. Die Rü- ge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2021, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020 als verantwortliche Person der Baustelle am F.________ (Adresse) in C.________(Ortschaft) E.________ als Aushilfe bei Um- bauarbeiten inkl. Materialeinkauf beschäftigt zu haben, obwohl er wusste, dass die- ser über keine ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung verfügt habe (pag. 65). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der Feststellungen der Polizei, der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und E.________ sowie der glaubhaften Aussagen von G.________ (nachfolgend G.________) als erstellt. Der Beschuldigte habe am 10. April 2020 sowie an neun weiteren Tagen (sämtliche Tage, an denen entsprechende Quittungen von den genannten Baumärkten vorlie- gen) gemeinsam mit E.________ in seinem Lokal am F.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) Umbauarbeiten ausgeführt und dafür benötigte Baumateri- alien – höchstwahrscheinlich mit einem Auto des Beschuldigten – aus entspre- chenden Baumärkten organisiert. Sie erwog, die gefundenen Quittungen würden aus Baumärkten, in denen der Beschuldigte jeweils selbst Baumaterial einkaufe und aus dem Zeitraum stammen, in dem der Beschuldigte mit dem Umbau seines Q.________ (Lokal) beschäftigt gewesen sei. Die gekauften Materialien würden sodann zum Umbau eines Lokals passen. Die Aussagen von E.________ zur Her- kunft der Quittungen seien als Schutzbehauptungen abzutun. Auch der Beschuldig- te habe in Teilen widersprüchlich ausgesagt, und die Aussagen seien zielgerichtet, denn ihm sei bewusst gewesen, dass die Einräumung weiterer Tätigkeiten auf eine illegale Erwerbstätigkeit schliessen lassen würde. Die Aussagen von G.________ demgegenüber seien frei von Widersprüchen, er habe Erinnerungslücken und Nichtwissen jeweils eingeräumt und offen über seine Probleme mit dem Beschul- digten gesprochen (zum Ganzen pag. 160 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 9. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz zusammengefasst vor, die Quittungen, welche ohnehin mehr Indizien als Beweise wären, würden nicht beweisen, dass E.________ arbeitstätig und im Sinne einer Anstellung für den Beschuldigten tätig gewesen sei. Diese würden le- diglich den Einkauf von Gegenständen belegen, die Leute im handwerklichen Be- reich verwenden würden. Zudem sei von der Vorinstanz nicht weiter beachtet wor- den, dass G.________ die Wohnung, in der er damals gelebt habe, gekündigt wor- den sei. Er habe ausgeführt, dass der Beschuldigte dem Eigentümer der Wohnung 7 dies eingeredet habe, was eine Behauptung sei. Abgesehen davon müsse es für die Kündigung der Wohnung sicherlich objektive Gründe gegeben haben, die kei- nesfalls mit dem Beschuldigten zusammenhingen. Ausserdem mache die Vor- instanz keine korrekte Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdig- keit, was darauf hindeute, dass die Beweiswürdigung nicht in korrekter Weise er- folgt sei. Weiter sei nicht erwiesen, dass es sich bei den gekauften Gegenständen um Arbeitsmaterialien handle, die der Freund des Beschuldigten in seinem Auftrag oder mit ihm gemeinsam gekauft habe. Weder die Quittungen an sich noch zu- sammen mit den Aussagen von G.________ vermöchten zu beweisen, dass der Freund des Beschuldigten im Sinne des angeklagten Tatbestandes gearbeitet ha- be. Die Quittungen seien in den Effekten des Freundes des Beschuldigten gefun- den worden und ein Konnex dazu, dass dieser Freund arbeitstätig für ihn gewesen sei, könne nicht hergestellt werden. Bei dieser einmaligen Hilfe des Hebens der Lüftung und der einmaligen Bedienung der Trennscheibe sei es lediglich um einen Akt der Freundschaft gegangen. Dass der Beschuldigte angeblich nicht habe aus- führlich erklären können, was er und sein Freund an diesem Nachmittag noch ge- macht hätten, könne logischerweise auch auf einer Erinnerungslücke basieren. Ab- gesehen von G.________, der grundsätzlich nur den Lärm habe bezeugen können, aber keine Arbeitstätigkeit durch irgendwelche ihm bekannten oder zuordenbare Personen, habe es auch keine «Zeugen» gegeben. Positiv habe die Vorinstanz gewertet, dass G.________ offen über die Probleme mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe, dies habe der Beschuldigte aber ebenfalls zu Protokoll gegeben. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass dem Argument des Beschuldigten, wonach er doch, hätte der Freund wirklich für ihn gearbeitet, diesen nach Hause hätte schi- cken können, da er ja im Vorfeld gewusst habe, dass die Polizei beim Lokal eintref- fen würde, nicht gelten könne. Da beide in keinem Arbeitsverhältnis gestanden hät- ten oder stünden, gebe es auch keinen Grund, den Freund nach Hause zu schi- cken. Dann führe die Vorinstanz aber aus, es sei offensichtlich, dass die Strafver- folgungsbehörden grösseren Verdacht geschöpft hätten, wenn «sämtliche» Aushil- fen das Lokal verlassen hätten. Einerseits habe es zu diesem Zeitpunkt nur zwei beim und im Lokal anwesende Personen gegeben: den Beschuldigten und seinen Freund, welcher angeblich für ihn gearbeitet habe, und nicht «sämtliche Aushilfen». Wie ein «grösserer» Verdacht entstanden wäre, wenn der Freund das Lokal ver- lassen hätte, werde ebenfalls nicht weiter ausgeführt. Die Vorinstanz verkenne hier, dass der Beschuldigte – falls der Freund tatsächlich eine Arbeitsleistung i.S. des angeklagten Tatbestandes erbracht hätte – ihn vor Eintreffen der Polizei ohne Wei- teres wegschicken und anschliessend bei der Befragung der Polizei die Aussage verweigern hätte können, um so keinen grösseren Verdacht zu schöpfen. Indem er dies nicht veranlasst und der Freund bis Eintreffen der Polizei vor Ort gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Freund keine Arbeitsleistung i.S. des angeklagten Tatbestandes erbracht habe. Insgesamt sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Freund des Beschuldigten sei für ihn arbeitstätig gewesen, allein aufgrund der Daten auf den Quittungen falsch und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo (zum Ganzen pag. 232 ff.). 8 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz stellte den unbestrittenen Sachverhalt korrekt dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 160, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Demnach ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt und in der Zeit davor der Betreiber eines Q.________(Lokal) am F.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) war. Weiter wird die Feststellung nicht moniert, dass zur Herrichtung dieses Q.________(Lokal) Umbauarbeiten notwendig gewesen sind, im Rahmen derer über längere Zeit hinweg jeweils verschiedene Arbeiter im Auf- trag des Beschuldigten tätig waren. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass am Karfreitag, 10. April 2020, in seinem Geschäft zumindest eine Lüftung montiert und draussen ein Metallteil mit einer Trennscheibe bearbeitet wurde. E.________ half dem Beschuldigten bei der Montage der Lüftung und durchtrennte ein Metall- teil. Im Anschluss an die telefonische Meldung des oberhalb des Q.________(Lokal) wohnenden G.________ um 18:52 Uhr rückte die Polizei zum Q.________ (Lokal) aus. E.________ stand mit verstaubter Hose und verstaubten Händen beim Rauchen am Eingang zum Geschäft des Beschuldigten. Unbestritten ist ferner, dass E.________ über einen N-Ausweis für Asylsuchende verfügte, kei- ne Arbeitsbewilligung besass und in seinen Effekten Quittungen zweier Baumärkte festgestellt werden konnten. Ergänzend zum Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz wiedergegeben hat, kann angefügt werden, dass der Beschuldigte seit 2 Jahren Mieter des Lokals am F.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) war und nach Erhalt einer Baubewilligung anfangs Dezember 2019 mit dem Umbau bzw. dem Einbau eines Q.________(Lokal) begonnen hatte, der bis zum 10. April 2020 andauerte. Als die Polizei eintraf, war der Beschuldigte dabei, seine Maschinen und das Material in seinen Bus zu laden. Ferner gab der Beschuldigte an, zu wissen, dass E.________ über einen N-Ausweis verfügte und dementsprechend nicht ar- beiten durfte. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist, ob am fraglichen Tag den ganzen Tag Umbauarbeiten im Q.________(Lokal) des Beschuldigten getätigt wurden, ob E.________ den Beschuldigten dabei in der Rolle einer «Aushilfe» un- terstützt hatte und ob er solche Tätigkeiten bereits in der Zeit vorher ausgeübt hat- te, namentlich entweder für den oder gemeinsam mit dem Beschuldigten Einkäufe für den Umbau in Baumärkten tätigte und die gekauften Baumaterialien beim Um- bau des Beschuldigten verbaute. Der Beschuldigte macht geltend, E.________ ha- be an diesem Tag einmalig als Akt der Freundschaft geholfen und sei zufällig in der Stadt gewesen. Ferner ist strittig, aus welchem Grund G.________ am späteren Nachmittag des 10. April 2020 auf den Beschuldigten zuging. 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 154 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 12. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung der Beweisfragen zur Verfügung stehenden ob- jektiven Beweismittel, den Anzeigerapport vom 8. Juni 2020 (pag. 1 ff.), die insge- samt 13 Quittungen der Baumärkte «H.________» in I.________ (Ortschaft) vom 27. Dezember 2019 (pag. 25; pag. 26; pag. 27), vom 28. Dezember 2019 (pag. 21), vom 6. Januar 2020 und vom 11. Januar 2020 (pag. 22), vom 22. Februar [recte: Januar] 2020 und vom 10. März 2020 (pag. 23; pag. 24) und «D.________» in C.________(Ortschaft) vom 24. Dezember 2019 (pag. 27), vom 31. Dezember 2019 (pag. 25) und vom 11. März 2020 (pag. 24) wie auch die subjektiven Be- weismittel, die Einvernahmen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme vom 19. Mai 2020 [pag. 16 ff.], anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2022 [pag. 125 ff.], von G.________ (polizeiliche Einvernahme vom 10. April 2020 [pag. 29 ff.], anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2022 [pag. 129 ff.]) und die Einvernahme von E.________ vom 10. April 2020 (pag. 9 ff.) aufgeführt und im Wesentlichen korrekt zusammengefasst; darauf kann ver- wiesen werden (pag. 156 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So- weit sich weitere Ausführungen oder Präzisierungen aufdrängen, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 13 hiernach). 13. Würdigung der Kammer Zwar führte die Vorinstanz im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung aus, die Ausführungen von E.________ bzw. die Antwort des Beschuldigten seien «un- glaubwürdig» (vgl. pag. 161, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten jedoch ausführlich und stellte nicht etwa pauschal die Unglaubwürdig- keit einer Person fest. Nach Ansicht der Kammer ist die Beweiswürdigung über- zeugend ausgefallen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verstrickte sich der Beschuldigte in seinen Aussagen in Widersprüche. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2020 gab er an, E.________ habe nur die Lüftung gehalten, damit er sie habe anschrau- ben können, sonst habe er nichts gemacht (pag. 16, Z. 47) und verneinte auch nach Hinweis auf dessen entgegenstehende Aussage noch die Frage, ob dieser mit der Trennscheibe Metall bearbeitet habe (pag. 18, Z. 126 und Z. 131). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, dass sie auch noch ein Metallteil geschnitten hätten (pag. 126, Z. 28 ff.). Entgegen seiner Erstaussage, wonach neben E.________ noch andere Kollegen vorbeigekommen seien, aber keiner der Kollegen ihm beim Arbeiten geholfen habe (pag. 17, Z. 74 f. und 80), führte er zudem aus, er habe versucht, die Lüftung alleine zu montieren und weil er es nicht alleine geschafft habe, hätten die Kollegen ihn unterstützt (pag. 126, Z. 10 ff.). Auch sagte der Beschuldigte anlässlich der vor-instanzlichen Ein- vernahme erstmals, es habe das alte Loch zur Lüftung gegeben, vielleicht habe E.________ dieses noch zudecken wollen, er wisse es nicht mehr genau (pag. 126, Z. 34 f.). Diesbezüglich fällt auf, dass E.________ seinerseits davon berichtet hatte, nach dem Heben des schweren Stücks sei ein Loch zu stopfen gewesen, daher habe er dem Beschuldigten weiterhin geholfen (pag. 9, Z. 64 f.). Der Be- 10 schuldigte hat demnach versucht, die Tätigkeit von E.________ auf das Halten der Lüftung zu reduzieren und sah sich in der zweiten Einvernahme gezwungen, seine Aussagen jenen von E.________ anzupassen. Gleiches tat er hinsichtlich des Lärms; vor der Vorinstanz gab er an, sie hätten keinen grossen Lärm gemacht (pag. 126, Z. 37), im Gegensatz zu der polizeilichen Einvernahme, wonach er kei- nen Lärm gemacht habe an diesem Tag (pag. 16, Z. 52 f.). Auf Vorhalte reagierte der Beschuldigte häufig mit ausweichenden, unplausiblen Erklärungen oder ging – im Falle von G.________ – zum Gegenangriff über. Vor der Polizei führte er aus, sein Material kaufe er im D.________ in C.________(Ortschaft), im H.________ in I.________ (Ortschaft) oder J.________, einige Dinge kaufe er gebraucht (pag. 18, Z. 150 f.). Nachdem ihm sodann die Quittungen vorgehalten worden waren (vgl. pag. 18, Z. 153 ff.), konnte er dies nicht erklären und wollte nicht wissen, wozu E.________ das Material gekauft habe (pag. 18, Z. 157 ff.). Vor der Vorinstanz auf den Umstand angesprochen, dass er genau in diesen Geschäften an den entspre- chenden Orten einkaufe, gab der Beschuldigte lediglich zu Protokoll, er kaufe auch von anderen Kunden und wenn er bei der J.________ bestelle, sei das Material teuer und die Kunden würden sagen, er solle das Material im H.________ kaufen gehen (pag. 127, Z. 17 ff.). Die Quittungen hätten nichts mit seiner Sache zu tun (pag. 127, Z. 22). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach er Arbeiten verrichtet habe, welche Lärm verursachten, sagte der Beschuldigte, G.________ habe persönliche Probleme mit ihm. Es habe Probleme gegeben wegen eines Computers, weshalb er CHF 800.00 von ihm fordere. Er möge ihn nicht und wolle ihn nicht in diesem Lokal, er habe ihm gedroht, eine Anzeige gegen seinen Q.________(Lokal) zu machen. Er denke, daher habe er auch die Polizei gerufen (pag. 16, Z. 58 ff.). Der Beschuldigte gab sodann bekannt, G.________ wegen fal- scher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung und Erpressung anzeigen zu wollen (pag. 19, Z. 208 f.). Auch vor der Vorinstanz führte er aus, G.________ habe ein Problem mit ihm (pag. 127, Z. 1). Zusammengefasst konnte der Beschuldigte kritische Fragen und Vorhalte somit nicht plausibel ausräumen, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er insbesondere in Bezug auf die Beschäfti- gung von E.________ nicht die Wahrheit sagt. Auch die kargen und wenig detaillierten Aussagen des Beschuldigten zu den weite- ren Tätigkeiten am fraglichen Nachmittag vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, die mangelnde Erklärung könne auf einer Erinnerungslücke basieren, dann ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldig- te eine solche nicht geltend macht. Er sagte demgegenüber aus, nach dem An- schrauben der Lüftung bis zum Eintreffen der Polizei um 19:00 Uhr hätten sie nichts gemacht, sie hätten noch gesprochen und geraucht (pag. 17, Z. 114). Eben- so wenig nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschuldigten, G.________ sei am Karfreitag vorbeigekommen, um mit ihm über die Geschichte mit dem Compu- ter zu diskutieren bzw. dieser habe nur Geld gewollt und danach die Polizei gerufen (pag. 17, Z. 66 f.; pag. 126, Z. 18 ff.). Deutlich mehr Sinn macht, dass G.________ wegen des Lärms auf den Beschuldigten zuging und letztlich die Polizei avisierte, zumal er glaubhaft aussagte, der Beschuldigte habe gedacht, nur er wisse, wie es in der Schweiz laufe und als er am Karfreitag gearbeitet habe, habe er ihm gezeigt, dass er sich auch wehren könne (pag. 130, Z. 29 f.). Trotz der Übereinstimmung 11 mit der Aussage von E.________ (pag. 10, Z. 73 f.) erachtet die Kammer die An- gabe, wonach dieser am fraglichen Tag zufällig vorbeigekommen sei und einmalig geholfen habe (pag. 17, Z. 98; pag. 18, Z. 146), als unglaubhaft. Da der Beschul- digte selbst aussagte, sie hätten guten Kontakt und E.________ sei bei ihm, wenn er frei habe, somit nach Feierabend und an den Wochenenden (pag. 17, Z. 84 ff.), käme es einem ungeheuren Zufall gleich, wenn E.________ an einem offiziellen Feiertag nach C.________(Ortschaft) reisen und dort ungeplant auf den Beschul- digten treffen würde. Zwar mag zutreffen, dass E.________, wie er selbst aussag- te, öfters den Weg von K.________ (Ortschaft) nach C.________(Ortschaft) zurücklegte, um an der L.________ (Gewässer) spazieren zu gehen (pag. 10, Z. 81). Jedoch liegt der Schluss nahe, dass er am fraglichen Tag den Weg auf sich nahm, um den Beschuldigten zu treffen. Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale und sind damit unglaubhaft. Der sei- tens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach der Beschuldigte – falls sein Freund tatsächlich eine Arbeitsleistung im Sinne des angeklagten Sachverhalts er- bracht hätte – ihn vor Eintreffen der Polizei hätte wegschicken und seine Aussage verweigern können, verfängt ebenfalls nicht. Ob die Strafverfolgungsbehörden of- fensichtlich grösseren Verdacht geschöpft hätten, wenn E.________ – und nicht «sämtliche Aushilfen», wie die Vorinstanz erwog (pag. 161, S. 11 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) – das Geschäft vorher verlassen hätte, kann offenbleiben. Aus dem Umstand, dass er auf der Baustelle verblieb, vermag der Beschuldigte je- denfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er dürfte schlichtweg nicht mit dem Auftauchen der Polizei gerechnet haben. Die Kammer schliesst sich auch der Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen von E.________ an. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieser die Quittungen seines ehemaligen Mitbewohners aus dem Wohnheim in K.________(Ortschaft) mit sich herumführen sollte, um ihm diese, wenn er sie denn verlangen würde, sofort übergeben zu können (pag. 10, Z. 97 ff.; pag. 11, Z. 123 f.). Auch macht keinen Sinn, dass dieser ehemalige Mitbewohner ausgerech- net in Baumärkten in C.________(Ortschaft) und I.________(Ortschaft) Baumateri- alien gekauft haben soll. Betreffend die Fragen, für was sein ehemaliger Mitbewoh- ner diese Materialien gekauft (pag. 10, Z. 115) oder wie er diese ohne Fahrzeug transportiert haben sollte, berief sich E.________ auf Nichtwissen (pag. 11, Z. 133 und Z. 137). Dafür, dass es sich bei den Aussagen von E.________ um Schutzbe- hauptungen handelt, spricht sodann und vor allem der Umstand, dass die Quittun- gen teilweise von März 2020 und damit aus einer Zeit datieren, in der sein Mitbe- wohner bereits ausgezogen sein soll (pag. 10, Z. 102). Darüber hinaus steht die Aussage E.________, er habe beim Heben der Lüftung geholfen und dabei seine Hände schmutzig gemacht (pag. 9, Z. 50), im Widerspruch zu den Feststellungen im Anzeigerapport vom 8. Juni 2020, wonach er verstaubte Hosen und Hände ge- habt habe. Die verstaubten Hosen und Hände sind vielmehr ein Hinweis darauf, dass E.________ am fraglichen Tag mehr als die zugegebenen Arbeiten getätigt hat, was zu den glaubhaften Aussagen von G.________ hinsichtlich des Lärms und der wahrgenommenen Arbeiten passt. Schliesslich räumte er – entgegen der Vor- instanz (pag. 161, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht von An- fang an ein, mit der Trennscheibe gearbeitet zu haben, sondern erst auf entspre- 12 chenden Vorhalt der Aussage von G.________ hin (pag. 9, Z. 58 ff.). Dieses Aus- sageverhalten ist seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls abträglich. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ zum Tatvorwurf in wesentlichen Teilen unlogisch, ste- hen in Widerspruch zu den polizeilichen Feststellungen und sind somit unglaubhaft. Demgegenüber erachtet auch die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, räumte G.________ Unsicherheiten ein und gab zu, wenn er etwas nicht wusste (vgl. exemplarisch pag. 129, Z. 36; pag. 130, Z. 1 f. und Z. 35; pag. 131, Z. 3), was Wahrheitssignale darstellen. Der einzige auszumachende Widerspruch im Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten – anlässlich der polizeilichen Einvernahme um 09:00 Uhr (pag. 29, Z. 18), an der erstinstanzlichen Verhandlung um ca. 07:00 bis 07:30 Uhr (pag. 129, Z. 27) – ist durch den Zeitablauf erklärbar. So waren an der Hauptverhandlung bereits zwei Jahre seit der Ersteinvernahme vergangen. Es ist davon auszugehen, dass die tatnächsten Erinnerungen an die zeitlichen Gegebenheiten noch frisch und un- verfälscht waren, zumal G.________ sogleich von der Polizei befragt worden war. Obwohl der Beschuldigte und E.________ einstimmig aussagten, sie hätten sich ca. ab 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr beim Geschäft des Beschuldigten aufgehalten (pag. 17, Z. 106; pag. 9, Z. 33) bzw. der Beschuldigte ab 14:00 Uhr (pag. 16, Z. 32 f.; pag. 126, Z. 43), ist auf die glaubhaften – ersten – Aussagen von G.________ ab- zustellen (pag. 29, Z. 18 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser falsche Angaben gemacht und die Polizei grundlos avisiert haben sollte. Weiter kann G.________ auch kein Interesse daran gehabt haben, zu Unrecht auszuführen, es sei bereits am Morgen gearbeitet worden. Daneben ist vom Beschuldigten und E.________ zugestanden worden, dass mit der Trennscheibe gearbeitet worden ist. Auf die ersten Aussagen G.________ vor der Polizei ist ebenfalls abzustellen, als er ausführte, er habe zwei Personen gesehen, die auch durch die Polizei kon- trolliert worden seien und beide hätten gearbeitet (pag. 30, Z. 30). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er an, nach seiner kurzen Abwesenheit seien dieselben Leute am Arbeiten gewesen, wie am Morgen, der Beschuldigte und zwei weitere Herren tamilischer Herkunft (pag. 129, Z. 38 f.). Darauf angesprochen ver- mochte er zu erklären bzw. zu präzisieren, es seien, als die Polizei eingetroffen sei, zwei Personen gewesen, am Morgen aber zwei bis drei Personen und dies hätten auch Familienmitglieder sein können (pag. 131, Z. 17 f.). Zur Anzahl Personen passt sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach am fraglichen Tag E.________ und ein weiterer Kollege zur Q.________ (Lokal) gekommen seien (pag. 126, Z. 9 f.). Weiter machte G.________ Angaben zu den fraglichen Arbeiten, wie etwa, dass sie mit einer Trennmaschine das Interieur des Ladens (pag. 29, Z. 19) und draussen mit der Trennscheibe Metall bearbeitet hätten (pag. 30, Z. 26). Vor der Vorinstanz führte er aus, es sei Baulärm gewesen, zum Beispiel Fräsen, Zeugs schneiden und Vorbereitungen für den Einbau (pag. 129, Z. 24 f.). Da er gleich oberhalb des Q.________(Lokal) des Beschuldigten wohnte (pag. 129, Z. 30), erscheint logisch, dass er derartige Wahrnehmungen machen konnte. Das Verwenden einer Flex wurde vom Beschuldigten und E.________ wie erwähnt zu- gestanden. G.________ belastete den Beschuldigten zudem nicht übermässig, sondern führte aus, es sei am fraglichen Tag eigentlich nicht viel passiert, sondern einfach lärmig 13 gewesen (pag. 129, Z. 22), der Baulärm habe ihn am Morgen früh noch nicht be- sonders gestört und erst gegen Mittag angefangen zu nerven (pag. 129, Z. 26 f.). Zudem belastete G.________ sich selbst, indem er angab, er und der Beschuldigte hätten sich am fraglichen Tag gegenseitig beschimpft (pag. 130, Z. 28). Weiter kann entgegen der Verteidigung offenbleiben, welche Gründe letztlich zur Woh- nungskündigung von G.________ geführt haben. Der Beschuldigte sagte jedenfalls wie G.________ aus, der Vermieter habe G.________ wegen ihm [sic! dem Be- schuldigten] die Kündigung ausgesprochen (pag. 128, Z. 13 f.). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen von G.________ stimmen in den wesentlichen Teilen überein und ent- halten stimmige Details. Er schilderte auf Frage, ob er den Gehilfen zum ersten Mal gesehen habe, er könne es nicht unterscheiden, damals sei er ihm aufgefallen (pag. 131, Z. 28). Auch diese Aussagen stellen ein Indiz dafür dar, dass E.________ bereits am Morgen im Q.________(Lokal) des Beschuldigten gewesen war und im Rahmen der Bauarbeiten von G.________ gesehen wurde. Schliesslich trifft zu, dass die Quittungen für sich allein einzig die Käufe von Bau- materialien in zwei Baumärkten belegen. Mit sämtlichen weiteren Umständen han- delt es sich jedoch um ein starkes Indiz. Aus den Belegen geht hervor, dass zwi- schen dem 24. Dezember 2019 und dem 11. März 2020 in Baumärkten in C.________(Ortschaft) und I.________(Ortschaft) verschiedenes Baumaterial, na- mentlich Zubehör für Rohre, Mörtel und Scharniere, erworben wurde (pag. 21 ff.). Obwohl entgegen der Vor-instanz die letzte Quittung nicht vom Tattag, d.h. vom 10. April 2020 datiert (pag. 157, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), baute der Beschuldigte jedenfalls im fraglichen Zeitraum in C.________(Ortschaft) seinen Q.________(Lokal) um und die gekauften Materialien können für einen Umbau, wie ihn der Beschuldigte ausführte, verwendet werden. Es kommt hinzu, dass E.________ eigenartige und abstruse Aussagen zur Eigentümerschaft der Quittun- gen machte. Es wird einen Grund haben, weswegen E.________ betreffend der Quittungen offensichtlich nicht zutreffende Aussagen gemacht hat. Er selber hat die Baumaterialien gekauft. Wofür, liegt auf der Hand, nämlich für den Umbau des Be- schuldigten. Weiter liegt auf der Hand, dass E.________ dem Beschuldigten beim Einbau jeweils half. Es macht wenig Sinn, gezielt Einkäufe zu tätigen, zur Baustelle zu bringen und beim Einbau der gekauften Ware nicht mitzuhelfen. Die Quittungen haben sich aller Voraussicht nach bei E.________ im Portemonnaie befunden, damit dieser seine Auslagen gegenüber dem Beschuldigten belegen konnte. Die Kammer ist aus all diesen Gründen der Überzeugung, dass der Beschuldigte E.________ im angeklagten Zeitraum im Rahmen des Umbaus des Q.________(Lokal) mit Aushilfsarbeiten betraute. Konkret war E.________ am 10. April 2020 von ca. 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr für den Beschuldigten tätig und half die- sem u.a. eine Lüftung zu installieren, ein Loch zu stopfen und draussen Metall zu schneiden. An neun weiteren Tagen half E.________ dem Beschuldigten, indem er für diesen Baumaterial für den Umbau in Baumärkten in C.________(Ortschaft) und I.________(Ortschaft) besorgte. Weiter half er mit, die fraglichen Materialien zu verbauen. Ob E.________ für diese Aushilfsleistungen Geld oder andere Vorteile erhalten hat, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. E. III. hiernach) of- fenbleiben. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 14 III. Rechtliche Würdigung 14. Theoretische Grundlagen Nach Art. 117 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit berechtigt sind. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 117 Abs. 1 AIG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 162 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ausländer, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen je nach Situa- tion im Einzelfall unterschiedliche Bewilligungen. Um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, bedürfen Ausländer gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine zusätzli- che Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 11 Abs. 2 AIG jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Ent- scheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb ausgerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (vgl. Weisungen des SEM zum Ausländerrecht, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 01.11.2021, S. 14). Der Verstoss gegen diese Bewilligungspflicht ist in Art. 117 AIG unter Strafe gestellt. Der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG verlangt als Tatsubjekt einen Arbeitgeber. Dabei ist jedenfalls von einem gegenüber dem Zivilrecht erweiterten Begriff des Arbeitgebers auszugehen. Ar- beitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine Erwerbs- tätigkeit ausüben lässt. Die Tathandlung des Arbeitgebers besteht darin, eine Ausländerin oder einen Ausländer in der Schweiz anzustellen, der oder die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech- tigt ist (Art. 117 Abs. 1 AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn sie in der Schweiz gar nicht aufenthaltsbe- rechtigt ist, oder sie zwar eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber die erforderliche Arbeitsbewilligung besitzt (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DANIELA (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 117 N 5 f.). Darüber hinaus ist im objektiven Tatbestand kein Taterfolg verlangt, es handelt sich um ein Tätig- keitsdelikt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass der Ausländer, dem er die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit gibt, nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügt (BGer 6B_718/2015 vom 14.04.2016, E. 2; vgl. zum Ganzen: MAURER HANS, in: DONATSCH ANDREAS (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, Art. 117 AIG N 5, 20. Aufl., Zürich 2018). Besonders ist dabei, dass den Arbeitgeber eine Überprüfungspflicht trifft. Art. 91 Abs. 1 AIG verpflichtet Arbeitgeber, sich bezüglich der Arbeitsberechtigung des Ausländers vor dem tatsächlichen Stellenantritt zu vergewissern (SPESCHA MARC, Migrationsrecht Kommentar, Art. 91 AIG N 1, 5. Aufl., Zürich 2019). In der Regel wird der Arbeitgeber somit um die fehlende Arbeits- bewilligung wissen (VETTERLI / D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 117 N 9). […] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass «Beschäftigen» im Sinne dieser Bestim- mung bedeutet, jemanden eine Berufstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 128 IV 170 E. 4.1; vgl. schon BGE 99 IV 110; Urteil des Bundesgerichts 6B_1112/2013 vom 20. März 2014 E. 15 3.3.). Die Tätigkeit muss aber über eine reine Gefälligkeit hinausgehen (NÄGE- LI/SCHOCH, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in: ÜBER- SAX/RUDIN/HUG [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Basel, N 22.55, S. 1121; Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 10 423 vom 1. Februar 2011 E. III.4.3.). Nicht als üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten gelten z.B. Tätigkei- ten, die nicht auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden und deshalb normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werden (z.B. Ordensleute, die keine Missionstätigkeit ausüben, sondern in einem Kloster dem Gotteslob nachgehen) oder deren beson- derer Charakter durch die ausführende Person gewährleistet wird, z.B. die Betreu- ung der Enkelkinder durch die Grossmutter (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: CA- RONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 8). Ferner führte das Bun- desgericht im Entscheid BGE 137 IV 159 aus, dass es auf ein Subordinationsver- hältnis nicht ankommt. Es erwog, was folgt (E. 1.4.4): «Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer den Frauen keinerlei Weisungen betreffend die Arbeits- zeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden, die Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die Frauen darüber selber bestimmen konnten. Eine solche Weisungsbefugnis, bei deren Ausü- bung der Beschwerdeführer im Übrigen Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB) verfolgt zu werden, ist zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise der Arbeitgeberstellung im Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich (siehe BGE 128 IV 170 E. 4.2 mit Hinweisen).» 15. Subsumtion Der Beschuldigte argumentiert, dass es sich bei der vorgenommenen Tätigkeit von E.________ um einen einmaligen Freundschaftsdienst gehandelt hat. Diesbezüg- lich brachte er im Wesentlichen vor, in der tamilischen Kultur gingen die Freund- schaftsdienste über das «gewöhnliche Mass» hinaus und es sei bekannt, dass in diesen Kulturkreisen Tamilen ohne zu zögern überaus grosszügige Dinge für ihre Freunde tun. Ferner hätte die angebliche Tätigkeit des Freundes keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt in der Schweiz gehabt. Der Beschuldigte habe die Arbeiten im seinem Lokal selbst ausgeführt und der Freund im Rahmen eines Freundschafts- dienstes kurz geholfen (vgl. zum Ganzen pag. 238 f.). Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis in seiner Funktion als Mieter des Lo- kals und als verantwortlicher Betreiber des Q.________(Lokal) E.________ bei den Umbauarbeiten seines Geschäfts aushelfen lassen. Da die Arbeiten in diesem Zu- sammenhang zur Geschäftstätigkeit des Beschuldigten gehörten, kann die Aushilfe von E.________ nicht als eine Begünstigung ausserhalb der geschäftlichen Tätig- keit des Beschuldigten betrachtet werden. Die von E.________ verrichteten Arbei- ten (gemäss Beweisergebnis u.a. die Mithilfe bei der Installation einer Lüftung, das Stopfen eines Loches und Schneiden von Metall sowie die Beschaffung und der Einbau von Baumaterial) sind Tätigkeiten, die auf dem Arbeits- und Dienstleis- tungsmarkt angeboten werden. Es handelt sich um Leistungen, die gemeinhin ge- gen Entgelt angeboten werden und sind im gewerblichen Bereich zu verorten. Hät- te E.________ die Arbeiten nicht erledigt, hätte der Beschuldigte jemanden anstel- len und entsprechend entlöhnen müssen. Demnach hatte die Tätigkeit – anders als 16 die Verteidigung vorbringt – einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt. Entge- gen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz kann nicht von einer reinen Gefäl- ligkeitsleistung (durch einen Landsmann resp. guten Freund des Beschuldigten) gesprochen werden, denn die von E.________ ausgeführten Arbeiten gehen – un- geachtet des Kulturkreises – über sozialadäquate und übliche Hilfeleistungen hin- aus. E.________ hat gemäss Beweisergebnis beim Verbauen dieser Materialien mitgeholfen. Dass er allenfalls kein Entgelt erhielt, ist unbeachtlich, da derartige Arbeiten üblicherweise entschädigt werden. Ebenso wenig ist entgegen der Vorin- stanz (pag. 163, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und der Verteidi- gung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des erstin- stanzlichen Parteivortrags [pag. 133]) relevant, ob ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und E.________ bestand. Die weiteren Voraussetzungen – dass E.________ ein Ausländer ohne Berechti- gung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war und das Wissen des Beschuldigten darum – liegen vor und werden seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte hat mithin vorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbe- stand von Art. 117 Abs. 1 AIG sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz durch Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, begangen vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 163 f., S. 13 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 182). 17. Konkrete Strafzumessung Die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 Abs. 1 AIG). Der Strafrahmen reicht damit von Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu einem Jahr (Art. 40 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) bzw. bei der Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots, kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht (vgl. E. I.5. hiervor). 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass E.________ an insgesamt 10 Tagen Tätigkeiten für den Be- schuldigten ausübte, ohne über eine Arbeitsbewilligung verfügt zu haben. Sowohl 17 die Dauer der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung als auch die Einsätze an sich waren jedoch eher kurz. Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Das objektive Tatverschulden wiegt somit leicht. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2020, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2021) sehen für einen Täter, der einen Ausländer, welcher in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit berechtigt ist, bis drei Monate beschäftigt, eine Strafe von 60- 90 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien). Der vorliegende Sachverhalt ist insbesondere angesichts der vergleichsweise kur- zen Dauer, während der E.________ ohne Arbeitsbewilligung für den Beschuldig- ten gearbeitet hat, nicht ganz vergleichbar mit dem erwähnten Referenzsachver- halt. Es rechtfertigt sich daher, für den vorliegenden Fall eine geringere Strafe als die im Referenzsachverhalt vorgesehene auszufällen. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz veranschlagten 30 Strafeinheiten zwar als eher tief, aber ver- tretbar. 17.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Warum er E.________ für sich arbeiten liess, ist nicht geklärt. Er dürfte finanzielle Motive gehabt haben, da er so keine Sozialabgaben abrechnen musste und günstig Mithil- fe für den Umbau erhielt. Indessen sind diese Gründe tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Da der Beschuldigte angab, das Gesetz zu kennen (pag. 19, Z. 191), hätte er ohne weiteres eine Person mit der entsprechenden Ar- beitsbewilligung anstellen können. Die Tat wäre somit vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt als neutral zu werten. 17.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den Strafrahmen ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Korrekturfak- toren für das Tatverschulden sind keine ersichtlich. Der Kammer erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ver- schuldensangemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs in M.________ auf und reiste im Jahre ________ (Jahr- zahl) in die Schweiz ein. Er arbeitete zunächst in der N.________ und begann dann, sich für alle Arten von Bauarbeiten zu interessieren (pag. 124, Z. 35 ff.). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C, ist nicht verheiratet und hat eine Tochter (zum Ganzen pag. 113 ff.). Anders als die Vorinstanz ausführt, wirken sich die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht straferhöhend aus (pag. 165, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18 Deutlich straferhöhend wirken sich hingegen die aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ersichtlichen Vorstrafen aus (pag. 217 ff.). Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, fallen die stetigen Widerhandlungen gegen die Rechtsord- nung ins Gewicht. Mit Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons O.________ vom 10. Januar 2013 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 4. April 2014 wurde der Beschuldigte zu bedingten Geldstrafen bzw. einer Busse verurteilt, mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters P.________ (Ortschaft) vom 20. September 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Trotz der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe delinquierte der Beschuldigte nur kurze Zeit später wiederum und beging die hier beurteilte Tat. Mit der Vor-instanz wird eine Erhöhung um 15 Tagessätze als angemessen erach- tet, sodass eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen resultiert. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Strafempfindlichkeit Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht auszumachen, was neutral zu werten ist. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig und koopera- tiv, was jedoch erwartet werden kann und daher ebenfalls neutral zu werten ist. Insbesondere kann entgegen der Vorinstanz erwartet werden, dass der Beschul- digte den Tatort nicht verliess und sich am vereinbarten Termin zur Einvernahme bei der Polizei einfand (pag. 165, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nicht strafmindernd fällt das Eingeständnis des Beschuldigte ins Gewicht, dass ihm E.________ beim Heben der Lüftung geholfen hatte, zumal er stets an- gab, es habe sich lediglich um einen einmaligen Freundschaftsdienst gehandelt. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten zudem nicht vor. 17.2.3 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen im Umfang von 15 Tagessätzen straferhöhend aus. 17.3 Konkrete Strafe, Tagessatzhöhe und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister [pag. 199 ff.], definitive Veranlagung für das Steuer- jahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 31'200.00 bzw. CHF 30'411.00 [pag. 208 ff.]) ist die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte Ta- gessatzhöhe zu bestätigen. 19 Betreffend den Vollzug der Geldstrafe gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die vorliegende Tat nur wenige Monate nach der Verurteilung zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urteil des Amtsgerichtsstatthalters P.________(Ortschaft) vom 20. September 2019 [pag. 218]) beging, weshalb es entgegen der Vor-instanz für den bedingten Vollzug besonders günstiger Umstän- de bedarf (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten angesichts der zahlreichen Vorstrafen (pag. 217 f.; vgl. E. 17.2.1 hiervor) nicht gestellt werden, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen gewesen wäre. Da die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot ge- bunden ist, würde eine anderweitige Entscheidung diesem allerdings zuwiderlau- fen. Demnach ist der bedingte Vollzug zu gewähren, die Probezeit wird in Überein- stimmung mit der Vor-instanz auf drei Jahre festgesetzt. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste). Um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen, erachtet die Kammer wie die Vorinstanz das Aussprechen eines Denkzettels in Form einer Verbindungs- busse als notwendig. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, beträgt die Obergrenze der Verbindungsbusse in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Stra- fe, weshalb die Kammer eine Verbindungsbusse von 9 Strafeinheiten, ausmachend CHF 270.00 (20% der 45 Strafeinheiten), und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Ta- gen festgesetzt hätte. Die Vorinstanz sprach von den 45 Strafeinheiten 40 Strafein- heiten als bedingte Geldstrafe und 5 Strafeinheiten als Verbindungsbusse aus (ca. 10% der 45 Strafeinheiten) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 150.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage fest (pag. 167, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist auch dies für die Kammer bindend. Daher wird die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf CHF 150.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tagen belassen. 18. Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Verbindungs- busse in der Höhe von CHF 150.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 5 Tage. V. Kosten und Entschädigung 19. In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 20 Der Beschuldigte wird wegen (vorsätzlichen) Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Die Höhe der erstinstanzlich festge- setzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 2'050.00, zu tragen. 20. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat daher die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurich- ten. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz, begangen im Zeitraum vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020 in C.________(Ortschaft) durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewil- ligung und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 117 Abs. 1 AIG 34, 42 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 und 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'050.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons O.________ (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) 22 Bern, 13. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 23