4.1. das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 70.00 an die Übertretungsbusse angerechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO) wird; 52 4.2. die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien (namentlich 2 Grinder, 1 Suppenlöffel) sowie 1 Mobiltelefon iPhone 8 zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), wobei das iPhone 8 vor der Vernichtung an Rechtsanwalt B.________ für die Sicherung der persönlichen Fotos ausgehändigt wird;