1.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________; 2. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'148.40;