51 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Veräusserung von Kokain und Heroin in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis am 8. Februar 2021 in C.________;