50 Jahren verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 25 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich an der Veräusserung einer grossen Menge von Betäubungsmitteln beteiligte. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung sind damit erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wurde und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig.