für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Ausführungen hiervor insgesamt mit CHF 4'580.50. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung eines vollen Honorars hat Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich verzichtet (vgl. pag. 1926). VII. Verfügungen