Obwohl Rechtsanwalt B.________ einen solchen nicht geltend machte, wird ferner ein Reisezuschlag im Umfang von CHF 75.00 berücksichtigt. Geltend gemacht wurden mit Kostennote vom 21. Juni 2023 überdies Auslagen im Umfang von CHF 477.60, wovon CHF 389.60 auf Kopien (insgesamt 974 Stück) entfallen. Auch diesen Betrag erachtet die Kammer als übersetzt, insbesondere, weil bereits im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt 4'580 Kopien in Rechnung gestellt wurden. Auf das oberinstanzliche Verfahren entfallen (da ab pag. 1777 startend) im Ganzen 125 Seiten.