chung mit dem Beschuldigten am 15. Mai 2023, einer Stunde für die Kenntnisnahme und die Nachbesprechung des oberinstanzlichen Urteils sowie den Abschluss des Dossiers und schliesslich zwei Stunden Reserven für allgemeine Arbeiten. Diesen Aufwand erachtet die Kammer als der Schwierigkeit und dem Umfang des vorliegenden Falles entsprechend. Obwohl Rechtsanwalt B.________ einen solchen nicht geltend machte, wird ferner ein Reisezuschlag im Umfang von CHF 75.00 berücksichtigt.