1923 ff.), was die Kammer als deutlich übersetzt erachtet. Als angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden, sich konkret zusammensetzend aus einer Stunde für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, acht Stunden für die Vorbereitung der (ersten) oberinstanzlichen Verhandlung, einer Stunde für den ersten sowie zweieinhalb Stunden für den zweiten oberinstanzlichen Verhandlungstermin (inkl. erneutem Vorbereiten nach Absetzen des ersten Termins), drei Stunden für allgemeine Mitteilungen an den Beschuldigten sowie eineinhalb Stunden für die Bespre-