26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28'148.40 wurden mit vorinstanzlichem Urteil rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4’500.00 bestimmt und zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.