19 Abs. 2 BetmG auch einzeln bereits ein Katalogdelikt dargestellt hätten, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Nicht zuletzt steht die Dauer von sieben Jahren auch im Einklang zu ähnlich gelagerten Fällen des Obergerichts (vgl. beispielsweise SK 2020 255, wo der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie zu einer Landesverweisung von neun Jahren verurteilt wurde). Die Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund für eine Dauer von sieben Jahre anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung