Sein Verschulden wiegt innerhalb des Strafrahmens zwar noch leicht. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er mit seiner Tat ein hohes Rechtsgut, nämlich die Volksgesundheit, massivst gefährdete und der Unrechtsgehalt seiner Tat nicht im alleruntersten Bereich anzusiedeln ist. Hinzu kommt, dass die Qualifikationen gemäss lit. a, b und c von Art. 19 Abs. 2 BetmG auch einzeln bereits ein Katalogdelikt dargestellt hätten, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.