47 bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a). Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft eine Dauer von sieben Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Strafrahmens zwar noch leicht.