je mit Hinweisen). Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden (vgl. dazu die Einschätzung des SEM, pag. 1100 f.) und somit von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vorliegen. 25.6 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB).