Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung nochmals. Die Interessenabwägung fiele bzw. fällt somit nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus und die Landesverweisung wäre bzw. ist auch unter diesem Aspekt auszusprechen. 25.5 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3;