in die Sache hineingeraten war, stellt mit Blick auf die Ausführungen hiervor keinen ausserordentlichen Umstand dar, der das private Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz als gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegend erscheinen lassen würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft sodann zu Recht ausführte, stellen auch die durch den Beschuldigten begangene qualifizierte Geldwäscherei und die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz Delikte gegen die öffentliche Ordnung dar (pag. 1911). Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung nochmals.