Das Bundesgericht geht ab einer Menge von 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain von einem schweren Fall aus. Diese Menge überschritt der Beschuldigte vorliegend um nicht weniger als das 118-fache (Kokain) bzw. um das 18-fache (Heroin) und damit bei weitem. Das öffentliche Interesse an einem Landesverweis ist somit als hoch zu bezeichnen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einen bestehenden Kundenstamm übernommen hatte, auf der unteren Hierarchiestufe anzu-