1916) – für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Das öffentliche Interesse ist bei Betäubungsmitteln zudem generell als hoch zu bezeichnen, zeigt sich doch das Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen "particulièrement rigoureux" (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 145 IV 364 E. 3.5). Das Bundesgericht geht ab einer Menge von 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain von einem schweren Fall aus.