öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr, vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1.) verurteilt, was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 1916) – für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).