66a StGB, zumal der Beschuldigte damit in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten der Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die Annahme eines schweren Härtefalls, eine (allfällige) Weiterbehandlung wird auch im Heimatland möglich sein. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist schliesslich auch aus Kindesoptik zu bestätigen.