25.3 Abschliessende Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte lebt seit 32 Jahren in der Schweiz, ohne dass er jedoch als hier geboren gelten könnte. Die deutsche Sprache scheint er relativ gut zu beherrschen.