dass der Beschuldigte ungeachtet seiner Beteuerungen während des Verfahrens, wonach seine Tochter das Wichtigste für ihn sei und er sie zum Leben brauche (pag. 683 Z. 858 ff.), für mehrere Wochen einen Drogenläufer bei sich aufnahm und diesen von der Wohnung aus täglich dem Drogengeschäft nachgehen liess, obwohl die eigene Tochter währenddessen (vermutlich) teilweise zu Besuch war; zumindest zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung befand sich die Tochter des Beschuldigten ebenfalls in der Wohnung (pag. 1658 Z. 12 ff.).