seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundegerichtes 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Zu seiner Tochter, welche Schweizerin ist und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, pflegt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben im Verfahren eine sehr enge Beziehung. Eine Ausweisung würde, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht (pag. 1914 f.), das gelebte Familienleben zwischen ihm und seiner Tochter zweifelsohne in gewisser Weise tangieren.