Im Gegensatz zum offenbar regelmässig wahrgenommenen Besuchsrecht zahlte der Beschuldigte nie bzw. nur selten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter; diese mussten jeweils von der Stadt bevorschusst werden (vgl. pag. 1842 und pag. 1874 ff.). Der Vater des Beschuldigten sowie der Bruder und zwei Schwestern leben ebenfalls in der Schweiz. Eine dritte Schwester lebt in Italien, ein Onkel zudem in Amerika, wobei der Beschuldigte zu diesem keinen Kontakt pflegt (pag. 681 Z. 787 ff.). Weder der Vater noch die Geschwister des Beschuldigten fallen unter den Schutzbereich von Art.