42 schuldigten und seiner Tochter sehr gut und sie würden ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht zusammenwohnen würden, einen engen Kontakt pflegen. Auch während der Ferien sei die Tochter viel bei ihrem Vater gewesen und er habe sie auch oft betreut, wenn die Mutter in Ausbildung gewesen sei (pag. 1646 Z. 11 ff. sowie pag. 1650 Z. 2 f.; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1914 f.). Im Gegensatz zum offenbar regelmässig wahrgenommenen Besuchsrecht zahlte der Beschuldigte nie bzw. nur selten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter;