Vorbestraft ist der Beschuldigte gemäss aktuellstem Strafregisterauszug nicht. Mit der vorliegenden Tat, mithin der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, missachtete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und insbesondere die Volksgesundheit jedoch massivst. Mit der zweimaligen unentschuldigten Abwesenheit an der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte der Beschuldigte ebenfalls, dass er sich trotz leerem Strafregisterauszug nicht um die schweizerische Rechtsordnung (im weiteren Sinn) kümmert. 25.2.2 Familienverhältnisse