Er spricht Deutsch, seine Muttersprache ist jedoch Albanisch. Auch wenn der Bruder des Beschuldigten erstinstanzlich zu Protokoll gab, er [der Beschuldigte] spreche und schreibe sehr schlecht Albanisch, er mache viele Fehler und würde aufgrund seiner Sprachkenntnisse im Heimatland gedemütigt werden (pag. 1650 Z. 15 ff.), ist gestützt auf die vorhandenen Akten (vgl. beispielsweise pag. 643) davon auszugehen, dass seine Kenntnisse der albanischen Sprache zumindest so ausreichend sind, dass er sich unterhalten und verständigen kann.