7.3., S. 30 des Berichts). Inwiefern der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung in seinem Heimatland keine (genügende) medizinische Versorgung erhalten sollte, ist somit nicht ersichtlich. Seine Gesundheit steht einer Landesverweisung damit nicht per se entgegen. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zwar schon sehr lange in der Schweiz lebt und hier auch zur Schule ging. Er spricht Deutsch, seine Muttersprache ist jedoch Albanisch.