41 Staatssekretariats für Migration www.sem.admin.ch unter der Rubrik «Herkunftsländerinformationen») ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rückkehrer aus dem Ausland – unabhängig der jeweiligen Verweildauer – nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie im Kosovo lebende Patienten. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten könnten fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse seien in der Regel vorhanden (Kap. 7.3., S. 30 des Berichts).