1238), da mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung getroffen wurde (pag. 1237). Von einer gelungenen beruflichen Integration kann mit Blick auf diese Ausführungen nicht gesprochen werden und auch die finanzielle Zukunft des Beschuldigten ist mehr als höchst unsicher. Die soziale Integration des Beschuldigten scheint sich nur auf seine eigene Familie zu beschränken; Kontakte ausserhalb der Familie scheint der Beschuldigte nicht zu pflegen bzw. wurde von ihm – soweit ersichtlich – nie geltend gemacht. Er verfügt auch nicht über Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten (bspw. Zugehörigkeit zu einem Verein), die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden.