Die von der Verteidigung oberinstanzlich ins Licht geführten Bemühungen des Beschuldigten sind damit zu relativieren. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschuldigten sodann, dass er bereits von Beginn weg keine Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistete (pag. 1223); dies selbst dann, als er gemäss damals unterschriebenem Vergleich im Jahr 2010 offenbar CHF 3'900.00 verdiente (pag. 1214). Aufgrund der ausstehenden Unterhaltszahlungen erfolgte seinerzeit auch eine Strafanzeige, wobei das Verfahren später eingestellt wurde (pag. 1238), da mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung getroffen wurde (pag. 1237).