Selbst wenn der Beschuldigte diese Stelle hätte antreten können, wäre nicht zu verkennen gewesen, dass der Arbeitsvertrag nur zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgesetzt wurde, dies vermutlich im Hinblick auf die drohende Landesverweisung (vgl. auch die kritischen Fragen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme des Bruders des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1650 f. Z. 40 ff.). Der Vertrag wurde zudem nur seitens des Arbeitgebers, nicht aber vom Beschuldigten unterschrieben. Die von der Verteidigung oberinstanzlich ins Licht geführten Bemühungen des Beschuldigten sind damit zu relativieren.