Damit verbrachte er zweifelsohne den wesentlichen und grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung indes nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden; vielmehr ist der Grad der Integration anhand weiterer Kriterien zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2021 vom 20. Juni 2022). In beruflicher sowie sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte trotz langer Anwesenheitsdauer nur wenig bis gar nicht integriert. Es ist ihm nicht gelungen, in der Arbeitswelt so Fuss zu fassen, dass er auf eigenen Beinen stehen kann;