Einerseits erwähnte der Beschuldigte am 9. Mai 2023 gegenüber dem befragenden Polizisten nebst dem erlittenen Herzinfarkt keinerlei gesundheitlichen Beschwerden (pag. 1839), und andererseits ist auch dem oberinstanzlich eingereichten Arztzeugnis zu entnehmen, dass der Beschuldigte lediglich für fünf Arbeitstage für arbeitsunfähig erklärt wurde (pag. 1888). Von einschlägigen gesundheitlichen Beschwerden ist nicht auszugehen. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von 32 Jahren des Beschuldigten in der Schweiz, seine Vorstrafenlosigkeit sowie die Tatsache, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, für einen Härtefall.