dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Strafverfahren zu entnehmen. Dem Anhang zum ergänzenden Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung, datierend vom 17. April 2023, ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2006 schon einmal zu 20 Tagen Freiheits-